SATZUNG
Die Wörrstädter Interessengemeinschaft e.V. ist ein Verein, der die allgemeinen Belange der BürgerInnen der Stadt Wörrstadt unterstützt. Zu den Aufgaben gehört die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, des sozialen und kulturellen Zusammenhalts der Bevölkerung, die Förderung des Zugehörigkeitsgefühls der Mitbürgerinnen und Mitbürger zu ihrem Heimatort.
Weitere Aufgaben sind die Beschaffung von Sach- und Finanzmitteln zur Förderung von Zwecken, die der Gemeinschaft dienen und deren Unterstützung sowie die Erhaltung der Infrastruktur.
Grundlegend legt dabei die Wörrstädter Interessengemeinschaft e.V. Wert:
- auf eine gute Zusammenarbeit mit kommunalen Vertretern und Einrichtungen.
- auf eine gute Zusammenarbeit mit ortsansässigen Vereinen, Personen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
- auf aktive Einbindung von MitbürgerInnen und insbesondere NeubürgerInnen in die Gestaltung der Vereinsarbeit.
- auf einen respektvollen und toleranten Umgang als Grundlage für ein friedliches und erfolgreiches Miteinander.
Der Verein ist unpolitisch, unkonfessionell und weltanschaulich, unabhängig und pluralistisch.
In diesem Sinne gibt sich der Wörrstädter Interessengemeinschaft e.V. folgende Satzung:
Satzung
§1 Name, Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen: Wörrstädter Interessengemeinschaft e.V.
1.2 Er hat seinen Sitz in 55286 Wörrstadt und ist unter der Registersache VR 42363 im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
1.3 Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck und Ziel des Vereins ist es ausschließlich und unmittelbar, das Leben in der dörflichen Gemeinschaft selbstlos zu fördern, ideelle Werte zu erhalten und Traditionen zu pflegen:
- a) die Förderung der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit in der Gemeinde
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Schaffung oder Erhalt von Freizeit-, Bewegungs-, Bildungs-, Kultur- und Projektangeboten für unsere Kinder, Jugendliche und Seniorinnen/Senioren in der Gemeinde Wörrstadt zur Verbesserung ihres sozialen Miteinanders und des Gemeinschaftsgefühls.
- Beiträge zur Gestaltung von jugend-/seniorenfreundlichen Lebensbedingungen.
- b) die Förderung von Kunst, Kultur und Brauchtum
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- eine Anlauf- und Kommunikationsstelle für regionale MusikerInnen und KünstlerInnen, sowie eine Unterstützung in gemeinschaftlicher Öffentlichkeitsarbeit.
- Ausstellungen im öffentlichen wie auch nicht-öffentlichen Raum, zur Förderung von Kunst und Kultur mit besonderem Schwerpunkt regionaler KünstlerInnen und unseres künstlerischen Nachwuchses.
- Durchführung von Kulturveranstaltungen.
- Förderung von Theater-Gruppen.
- Förderung des generationsübergreifenden Kunst- und Kulturaustausches.
- c) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Aufklärung über Möglichkeiten und Rahmenbedingungen ehrenamtlicher Tätigkeiten durch Bildungsangebote und Erfahrungsaustausch.
- Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in ehrenamtliche Projekte zur Förderung des Gemeinwohls und des Gemeinschaftsgefühls.
2.2 Sämtliche genannten Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- die Beschaffung, Erhaltung und Förderung von Einrichtungen, die der Gemeinschaft dienen.
- die Beschaffung von Sach- und Finanzmitteln sowie Tätigkeiten zur Förderung der genannten Zwecke, die der Gemeinschaft dienen.
- darüber hinaus erbringen die Vereinsmitglieder Tätigkeiten im Sinne des Gemeinwohls von Wörrstadt.
2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Etwaige Auslagen von Mitgliedern werden jedoch erstattet.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Wörrstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
3.2 Der Aufnahmeantrag bedarf der schriftlichen Form.
3.3 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig.
3.4 Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie Beschlüsse und Anordnungen des Vereins zu befolgen.
4.2 Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
4.3 Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Jugendliche sind erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.
4.4 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe dieser Beiträge sowie deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist anzustreben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Kündigung
- Ausschluss
5.2 Die Kündigung kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September dem Vorstand vorliegen, andernfalls wird die Mitgliedschaft automatisch um ein Jahr verlängert.
5.3 Durch den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:
- grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
- unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
5.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich binnen drei Wochen ab Erhalt der Entscheidung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
5.5 Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Vereinsmitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere nicht von der Entrichtung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Vereinsorgane
6.1 Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
- der Schriftführerin / dem Schriftführer
- sowie mindestens einer Beisitzerin / einem Beisitzer
- der Vorstand wird erweitert durch:
- Pressesprecher/in
- mindestens einer Mitgliederbeauftragten / einem Mitgliedsbeauftragtem
7.2 Zwei RechnungsprüferInnen werden gewählt, diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen.
7.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch: die/den 1. Vorsitzende(n) und die/den 2. Vorsitzende(n). Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
7.4 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Dem Vorstand ist gestattet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt werden. Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung von Beschlüssen und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand wird durch die/den 1. Vorsitzende(n) oder bei dessen Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende(n) unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Form und Frist der Einberufung bestimmt der Vorstand. Der Vorstand trifft alle erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
7.5 Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt vor der Wahl der BeisitzerInnen deren Anzahl. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können auch vor Ende der Wahlzeit ausscheiden oder aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt kann eine Position durch Beschluss des Vorstandes durch ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch bekleidet werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.
7.6 Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Satzungsänderungen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Auflösung des Vereins
8.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt in textlicher Form per E-Mail oder auf dem Postweg, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, Bekanntgabe des Versammlungsortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann mit verkürzter Frist von vier Tagen eingeladen werden. Hierfür ist die nachträgliche Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.
8.3 Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen, erteilt die Entlastung und wählt den Vorstand.
8.4 Die Mitgliederversammlung wird von der/vom 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/vom 2. Vorsitzenden geleitet.
8.5 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
8.6 Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
8.7 Für einen Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine 50%ige Anwesenheit der Mitglieder mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sollte diese 50% nicht erreicht werden, ist unter Wahrung von Form und Fristvorschriften eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8.8 Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
8.9 Die Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies eines der anwesenden Mitglieder verlangt.
§ 9 Anträge zur Mitgliederversammlung
9.1 Anträge zur Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.2 Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur entschieden werden, wenn diese in der Einladung als Tagesordnungspunkt mitgeteilt worden sind.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
10.1 Auf Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder hat der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
10.2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 11 Online-Mitgliederversammlung
11.1 Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ganz oder teilweise ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
11.2 Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online/Hybrid-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
11.3 Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online/Hybrid-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
11.4 Sind weder eine Präsenz- noch eine Online-Versammlung möglich, können Beschlüsse, abweichend von § 32 Abs. 2 BGB, auch im Umlaufverfahren schriftlich gefasst werden. Ein gültiger Beschluss ist nicht abhängig von einer Mindestzahl abgegebener Stimmen.
11.5 Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 24.01.2024 errichtet.
(Es folgen die deutlichen Unterschriften der dem Verein in der Gründerversammlung beigetretenen Personen, mindestens sind sieben Unterschriften erforderlich.)